Finanzordnung
Finanzordnung
des Turn- und Sportvereins Gilching-Argelsried e. V.
beschlossen in der Delegierten-Versammlung vom 23. September 2026
Präambel:
Die Finanzordnung regelt die Kassen- und Vermögensverwaltung des TSV Gilching-Argelsried e.V.
Der Finanzvorstand wird durch den gewählten Kassier des Hauptvereins vertreten.
§ 1
(1) Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen. Die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erwarteten und
erzielten Erträgen stehen.
(2) Für den Gesamtverein und für jede Abteilung gilt generell das Kostendeckungsprinzip.
(3) Im Rahmen des Solidaritätsprinzips müssen sich Gesamtverein und Abteilungen die Aufrechterhaltung des Sportbetriebs ermöglichen.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine
Zuwendungen.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Die geordnete Kassenführung und die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung liegen insgesamt in der Verantwortung des Präsidiums. Die Abteilungen sind
ihrerseits zu einer ordnungsgemäßen, vollständigen, richtigen und nachvollziehbaren Kassenführung und Buchhaltung verpflichtet. Der
Abteilungsvorstand hat dafür Sorge zu tragen, insbesondere unter Einbeziehung des Abteilungskassiers, dass die Rechnungslegung der Abteilung den zuvor
genannten Grundsätzen entspricht und hierfür angemessene Prozesse und Kontrollen eingerichtet sind. Es wird ebenfalls auf die jährlich abzugebende
Vollständigkeitserklärung zum Jahresabschluss verwiesen.
§ 2
(1) Der Präsident ist berechtigt, Verpflichtungen bis zu 4.000 Euro ohne eine Beschlussfassung im Präsidium einzugehen. Bei Verhinderung des Präsidenten steht
dieses Recht dem Vizepräsidenten gemeinsam mit einem weiteren Präsidiumsmitglied zu.
(2) Der Finanzvorstand kann Rechtsgeschäfte im Wert von bis zu 3.000 Euro ohne vorherigen Präsidiumsbeschluss abschließen.
(3) Ansonsten bedarf der Abschluss von Rechtsgeschäften über mehr als 4.000 Euro bis 10.000 Euro der vorherigen Beschlussfassung durch das Präsidium. Bei
besonderer Eilbedürftigkeit kann im Ausnahmefall an die Stelle der Zustimmung die nachträgliche Genehmigung treten.
(4) Für den Abschluss von Rechtsgeschäften im Wert von mehr als 10.000 Euro für den Einzelfall ist die Zustimmung des Vereinsausschusses erforderlich.
(5) Bei Dauerschuldverhältnissen ist der Jahresgeschäftswert maßgeblich.
§ 3
(1) Die Anstellung und Kündigung von Arbeitnehmern (AN) des Vereins (auch für Abteilungen) obliegt ausschließlich dem Präsidium (HV). Das jeweils gültige
Mindestlohngesetz ist zwingend einzuhalten. Alle Arbeitsverträge werden durch den HV erstellt.
(2) Der HV kann bei entsprechender Haushaltslage eine Kostenübernahme ganz oder anteilig für Übungsleiter übernehmen.
(3) Die Einstellung von AN kann erfolgen auf:
– Stundenbasis
– Minijobvertrag
– Dienstvertrag für Selbstständige
– Basis der steuerfreien Übungsleiterpauschale
– mit Vertragsamateurstatus
– Voll-/Teilzeitbeschäftigungsvertrag
(4) Vorbedingung für eine vom HV zuschussberechtigte Anstellung als Übungsleiter ist eine gültige ÜL–Lizenz.
(5) Um sicherzustellen, dass die steuerfreien Höchstgrenzen nicht überschritten werden und somit ein ordentliches Arbeitsverhältnis mit allen steuerlichen und
sozialversicherungspflichtigen Abgaben entsteht, ist es den Abteilungen ausdrücklich untersagt, vom HV angestellte ÜL zusätzlich aus der
Abteilungskasse zu bezahlen.
(6) Einkommenszusagen an
§ 4
Der Finanzvorstand erstellt zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Gesamthaushaltsplan des Vereins. Dieser ist im Anschluss in der folgenden
Präsidiumssitzung zu beraten, mit dem Vereinsausschuss abzustimmen und der ordentlichen Delegiertenversammlung zur Genehmigung
vorzulegen. Die Abteilungen liefern ihrerseits zu diesem Zweck bis spätestens 31. Januar des jeweiligen Geschäftsjahres einen Abteilungshaushaltsplan an das Präsidium. Diese Planung ist vom jeweiligen Abteilungsvorstand und dem Abteilungskassier dem Präsidium vorzustellen und anschließend vom Präsidium zu genehmigen, bevor eine Aufnahme in den Gesamthaushaltsplan erfolgt.
§ 5
(1) Abteilungsvorstände sind besondere Vertreter im Sinne von § 30 BGB und berechtigt, den Verein in den Angelegenheiten der Abteilung zu vertreten.
(2) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 1.200 Euro bis 4.000 Euro bedarf der jeweilige Abteilungsvorstand der vorherigen
Zustimmung durch den Präsidenten oder des Finanzvorstandes, bei deren Verhinderung der gemeinsamen Zustimmung des Vizepräsidenten und eines weiteren
Präsidiumsmitgliedes.
(3) Der Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 4.000 Euro bedarf der vorherigen Zustimmung durch das Präsidium.
(4) Der Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 10.000 Euro bedarf der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses.
(5) Bei Dauerschuldverhältnissen ist der Jahresgeschäftswert maßgeblich.
§ 6
(1) Alle Finanzgeschäfte werden über die Abteilungskassen abgewickelt, es sei denn, die Finanzgeschäfte sind der Hauptkasse zugewiesen.
(2) Alle Einnahmen und Ausgaben sind nach den steuerlichen Buchungsvorgaben der Abgabenordnung den vier Geschäftsbereichen zuzuordnen (ideeller Bereich,
Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb).
(3) Der Finanzvorstand verwaltet die Vereinshauptkasse. Für die Abteilungskassen gelten wiederum die in § 1 (6) beschriebenen Verantwortlichkeiten des
Abteilungsvorstandes bzw. des Abteilungskassiers. Die Einhaltung der in § 1 (6) genannten Grundsätze ist von den Abteilungen sicherzustellen.
(4) Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen werden abteilungsweise verbucht.
(5) Ausgangsrechnungen werden ausschließlich von der Buchhaltung des Hauptvereins erstellt und versendet. Die Abteilungen haben zeitnah einen
abrechnungsrelevanten Vorgang mit den nötigen Angaben der Buchhaltung des Hauptvereins mitzuteilen.
(6) Zahlungen sind nur zu leisten, wenn diese ordnungsgemäß ausgewiesen sind und im Rahmen des Haushaltsplans noch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung
stehen. Die Rechnungen müssen immer auf den TSV GA ausgestellt sein.
(7) Der Finanzvorstand und der Kassier des Hauptvereins und die Abteilungsvorstände sowie die Abteilungskassiers sind für die Einhaltung des Haushaltsplans in
ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
(8) Sonderkonten bzw. Sonderkassen können vom Präsidium auf Antrag für Ausnahmefälle und zeitlich befristet genehmigt werden (z.B. bei Großveranstaltungen,
die nicht vom Gesamtverein ausgerichtet werden). Die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben sind mit dem Finanzvorstand des Hauptvereins vorzunehmen.
Die Auflösung der Sonderkassen muss in diesen Fällen spätestens zwei Monate nach Beendigung der Veranstaltung erfolgen.
(9) Die Abteilungen haben quartalsweise über ihre Buchhaltung/ die Kassen Rechnung zu legen und der Buchhaltung des Vereins vorzulegen.
(10) Die Abteilungen sind verpflichtet, dem Präsidium, insbesondere dem Finanzvorstand sowie den Revisoren jederzeit Einblick in die Buchhaltung zu gewähren
und sämtliche Buchhaltungsunterlagen dem Finanzvorstand auf Verlangen auszuhändigen.
(11) Die Aufbewahrung Geschäftsunterlagen hat durch den HV zu erfolgen. Die Abteilungen haben die Buchhaltungsunterlagen spätestens mit der Kassenprüfung
durch die Revision des HV abzugeben.
§ 7
(1) Der Finanzvorstand legt dem Präsidium und auf dessen Anforderung dem Vereinsausschuss quartalsweise Zwischenberichte über die wirtschaftliche und
finanzielle Lage des Vereins vor.
(2) Zu diesem Zwecke haben die Abteilungen ihren Quartalsbericht bis spätestens 3 Wochen nach Quartalsende dem Finanzvorstand vorzulegen.
§ 8
Die Finanzordnung wurde von der Delegiertenversammlung am 23. September 2026 beschlossen
und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Durch die vorstehende Finanzordnung erlischt die bisherige Finanzordnung.
