Satzung

Satzung

des Turn- und Sportvereins Gilching-Argelsried e. V.
beschlossen in der Delegierten-versammlung vom 11.04.2019

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “Turn- und Sportverein Gilching-Argelsried e.V.”.

(2) Der 1925 gegründete Verein hat seinen Sitz in Gilching und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Starnberg unter dem Az.: VR 70364 im Vereinsregister eingetragen.

(3) Die Vereinsfarben sind rot-weiß.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V.. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Ausgeschiedene oderausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3 Vereinstätigkeit

(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in – Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen (Breitensport), – Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung der vereinseigenen Sportanlagen und des Vereinsheimes,- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen/kulturellen Veranstaltungen, – sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern, – Förderung des Leistungssports.

(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung – auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4) Das Präsidiumist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Dies beinhaltet auch die Gewährung von Ehrenamtspauschalen nach § 3 Nr. 26 a EStG.

(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vereinsausschuss ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..

(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von acht Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(8) Vom Vereinsausschuss kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 und den Aufwendungsersatz nach Abs. 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

(9) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Delegiertenversammlung erlassen und geändert wird.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium oder der zuständige Abteilungsvorstand. Mit Beschlussfassung, die dem Mitglied schriftlich bekannt gegeben wird, beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
(3) Der Aufnahmeantrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen den ablehnenden Beschluss kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend der Vereinsausschuss.
(4) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht und Stimmrecht.
(5) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
(6) Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft/ Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch etwaig von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

(2) Der dem Präsidium gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.

(3) Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist. In der letzten Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Präsidiums.

(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

a. wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,

b. wenn das Mitglied wiederholt oder in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,

c. wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,

d. wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert. Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.

(5) Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Übt das Mitglied ein Präsidiums- oder Abteilungsvorstandsamt aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 die Delegiertenversammlung. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung des Vereinsausschusses zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Versammlung vereinsintern endgültig.

Ist die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Delegiertenversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch den Vereinsausschuss. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten.

Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach der vereinsinternen letztinstanzlichen Beschlussfassung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.

(6) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann das Präsidium derDelegiertenversammlung seinen/ihren Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

(7) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

(8) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Präsidiumbei Vorliegen einer der in Absatz (3) für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzung mit folgenden Ordnungsmaßnahmen gemaßregelt werden:
a. Verweis
b. Ordnungsgeld bis zum Höchstbetrag von EUR 100,-
c. Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen desVereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,
d. Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.

(9) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.

(10) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschafts-verhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat das aktive und passive Wahlrecht. Jedes volljährige Abteilungsmitglied hat in der Abteilungsversammlung eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich. Die Teilnahme von Personen an Abteilungsversammlungen, die nicht Mitglieder der Abteilung sind, bedarf der Zustimmung des Abteilungsvorstandes. Dies gilt nicht für Mitglieder und Beauftragte des Präsidiums.

(2) Jede Person, die im Verein ein Amt oder eine Funktion übernimmt (z.B. Präsidium, Abteilungsvorstand, Abteilungsleitungsmitglied, Übungsleiter, Betreuer, etc.) muss Mitglied im Verein sein.

(3) Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben, jedoch sind die einzelnen Abteilungen berechtigt, die Teilnahme von einer Mitgliedschaft in ihrer Abteilung abhängig zu machen. Den Anweisungen des jeweiligen Sport- oder Abteilungsvorstandes hat jedes MitgliedFolge zu leisten. Bestehende Haus-, Platz- und Hallenordnungen sind zu beachten.

(4) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden kann. Die Mitglieder habendie jeweils gültige Vereinsaussatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Jeder Wechsel des Wohnorts ist dem Präsidiumunverzüglich anzuzeigen.

§ 8 Beiträge und sonstige Leistungen

(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Jahresbeitrages (Geldbeitrages) verpflichtet.

(2) Bei Bedarf des Vereins können auch sonstige Leistungen in Form von Hand- und Spanndiensten mit maximal 20 Arbeitsstunden, ablösbar durch einen Geldbetrag beschlossen werden. Der Ablösebetrag darf das Einfache des Jahresbeitrags (Hauptverein + Abteilung) nicht überschreiten.

(3) Die Abteilungen können Aufnahmegebühren, Abteilungsjahresbeiträge (Geldbeiträge) und abteilungsspezifische Kursgebühren erheben.

(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

(5) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die das Präsidiumdurch Beschluss festsetzt.

(6) Die Beschlussfassung über die Aufnahmegebühren und Beiträge gemäß § 8 Abs. 1 und deren Fälligkeit erfolgt durch die Delegiertenversammlung. Die Beschlussfassung über die Aufnahmegebühren und Abteilungsbeiträge gem. § 8 Abs. 3 erfolgt durch das Präsidium auf Vorschlag der betreffenden Abteilungsvorstände.
Die Beschlussfassung über die sonstigen Leistungen gem. § 8 Abs. 2 und über die abteilungsspezifischen Kursgebühren gem. § 8 Abs. 3 sowie über deren jeweilige Fälligkeit erfolgt durch die Abteilungsvorstände.
Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, können die Beiträge gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 3 gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet das Präsidium.

(7) Die Geldbeiträge, Umlagen und sonstigen Leistungen dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wird. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Beiträge gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 3 befreit. Mitglieder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Erbringung der Hand- und Spanndienste/der Zahlung des Abgeltungsbetrages gemäß § 8 Abs. 2 befreit.

§ 9 Organe des Vereines

(1) Organe des Vereines sind:
– das Präsidium
– der Vereinsausschuss
– die Delegiertenversammlung

§ 10 Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus dem

– Präsidenten
– Vizepräsidenten
– Finanzvorstand
– Schriftführer
– Pressereferent
– Technischer Leiter

Die Delegiertenversammlung kann darüber hinaus noch drei Beisitzer mit Sitz und Stimme im Präsidium für Sonderaufgaben wählen.

(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten, den Vizepräsidenten und dem Finanzvorstand jeweils allein vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der Vizepräsident und der Finanzvorstand nur bei Verhinderung des Präsidenten vertretungsberechtigt sind.

(2) Das Präsidium wird durch den Beschluss der Delegiertenversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Es bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Präsidiums im Amt. Ein Präsidiumsmitglied kann sein Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann der Vereinsausschuss – muss jedoch nicht – für den Rest der Amtszeit ein neues Präsidiumsmitglied hinzu wählen. Die Hinzuwahl ist jedoch zwingend erforderlich, sofern es sich bei dem ausgeschiedenen Präsidiumsmitglied um den Präsidenten, den Vizepräsidenten oder den Finanzvorstandhandelt.

(3) Kann durch die Delegiertenversammlung kein rechtsfähiges Präsidium gewählt werden, so hat das zuletzt bestehende Präsidium die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.

(4) Wiederwahl ist möglich.

(5) Verschiedene Präsidiumsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Präsidiumsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nichtbesetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Delegiertenversammlung. Insbesondere können jedoch Präsidiumsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.

(6) Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: – Die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlungen, – die Erstellung des Haushaltsplans sowie die Abfassung des Geschäftsberichts und die Erstellung und Abfassung des Rechnungsabschlusses, – die Vorbereitung der Delegiertenversammlung, – die Einberufung und Leitung der Delegiertenversammlungen, – die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens – die Aufnahme, die Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern, – die Anstellung und Kündigung von Arbeitnehmern des Vereins, – Entscheidung über Abteilungsordnungen, – Information des Vereinsausschusses.

(7) Zur Regelung der Geschäftsverteilung gibt sich das Präsidiumeine Geschäftsordnung.

(8)Das Präsidium (inklusive der Beisitzer) ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Die Einberufung zu allen Präsidiumssitzungen erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Präsidiumsmitglied. Die Einladung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Email oder per Fax erfolgen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Einladungsschreiben gelten als zugegangen, wenn es an die letzte vom Präsidiumsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Präsidiumssitzungen werden vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten geführt. Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 Vereinsausschuss

(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus – den Mitgliedern des Präsidiums, – Mitgliedern des Ältestenrates, – den Abteilungsvorständenund ihren jeweiligen Stellvertretern. Die zwei Mitglieder des Ältestenrates werden vom Ältestenrat aus ihrer Mitte gewählt. Die Abteilungsvorstände und ihre jeweiligen Stellvertreter werden von den jeweiligen Abteilungsversammlungen gewählt.

(2) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Präsidenten, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Präsidiumsmitglied einberufen und geleitet. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.

Jedes Ausschussmitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Im Übrigen gilt hinsichtlich Form und Inhalt der Einberufung sowie Durchführung der Sitzungen § 10 Abs. 8 entsprechend.

(3) Der Vereinsausschuss berät das Präsidium. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Delegiertenversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

§ 12 Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung ist oberstes Organ des Vereins und in allen den Verein betreffenden Belangen zuständig, soweit sich aus der Satzung oder nach dem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:

– den Mitgliedern des Vereinsausschusses kraft ihres Amtes,

– den von den einzelnen Abteilungen gewählten Delegierten,

– den Revisoren.

Jede Abteilung wählt mindestens drei Delegierte. Bei mehr als 100 Abteilungsmitgliedern (Kinder, Jugendliche, Erwachsene) erhöht sich die Delegiertenzahl der jeweiligen Abteilung für je angefangene 100 Mitglieder um einen weiteren Delegierten. Die Delegiertenzahl ist auf 12 Delegierte je Abteilung begrenzt. Maßgeblich ist der Mitgliederstand zum jeweils der Versammlung vorausgehenden 01. Januar.

Die Wahl der Delegierten erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Die Wahlperiode endet mit Ablauf der dritten auf ihre Wahl folgenden Delegiertenversammlung. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die gewählten Delegierten sind dem Vorstand namentlich zu benennen.

Die ordentliche Delegiertenversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Drittel der Delegierten oder von 1/10 derVereinsmitglieder oder von der Mehrheit der Mitglieder des Vereinsausschusses schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Präsidium beantragt wird. Eine ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Delegiertenversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden.

(3) Die Einberufung zu allen Delegiertenversammlungen erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch das Präsidium. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Delegierten bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.

Die Delegiertenversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Delegierten anwesend ist. Wird Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist binnen zwei Wochen eine weitere Delegiertenversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einberufung hinzuweisen.

(4) Die Delegiertenversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung sowie über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(5) Der Delegiertenversammlungsind folgendeAufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Präsidiums

b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer (Revisoren)

c) Genehmigung des Rechnungsabschlusses und die Entlastung des Gesamtpräsidiums

d) die Beschlussfassung über den Haushaltsplan e) Die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Präsidiums

f) die Wahl zweier Kassenprüfer (Revisoren) g) die Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr und des Vereinsbeitrages

h) die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

i) die Beschlussfassung über eine Satzungsänderung, Finanzordnungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins

j) die Beratung und die Beschlussfassung über die Themen der Tagesordnung

k) die Wahl der Mitglieder des Ältestenrates

l) Die Wahl der Beisitzer

m) die Beschlussfassung über den Erlass einer Geschäfts-, Finanz-, Rechts-, Ehren-, Jugend-ordnung oder anderer Ordnungen

n) Die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und Pflichten.

(6) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Delegierten dies beantragt.

(7) Beschlüsse können nur zu denjenigen Tagesordnungspunkten gefasst werden, die in der Einberufung aufgeführt sind.

(8) Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Gewählt ist derjenige, der in der Stichwahl die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(9) Die Delegiertenversammlung ist öffentlich für jedes Vereinsmitglied.

(10) Über die Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 13 Kassenprüfung

(1) Die von der Delegiertenversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei Beanstandungen ist dem beanstandeten Organ Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über das Ergebnis ist in der Delegiertenversammlung zu berichten.

(2) Die Kassenprüfer dürfen keinem anderen Organ des Vereins, das sie prüfen, angehören.

(3) Sonderprüfungen sind möglich.

(4) Als Revisoren kommen nur Mitglieder in Betracht, die für das Revisorenamt hinreichend qualifiziert sind. Nach Möglichkeit sollten die Revisoren im Bereich Finanzen, Rechnungswesen oder Steuern tätig sein.

(5) Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.

§ 14 Ältestenrat

(1) Der Ältestenrat besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Vereinsmitgliedern. Die Mitglieder desÄltestenrates werden von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Ältestenrat ist für folgende Aufgaben zuständig:

– Bei Streitigkeiten über die Auslegung der Satzung,

– Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern von Vereinsorganen, insbesondere über deren Zuständigkeit,

– Bei Streitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern und dem Verein bzw. deren Organmitgliedern – mit Ausnahme der Delegiertenversammlung – über die einfachen Mitgliedschaftsrechte und Mitgliedspflichten bzw. Sonderrechte und Sonderpflichten,

– Für sämtliche weiteren Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung ergeben.

(3) Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte zwei Mitglieder in den Vereinsausschuss.

(4) Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mindesten zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Für Frist, Form und Inhalt der Einberufung, bzw. für die Durchführung der Versammlungen gilt § 10 Abs. 8 entsprechend. Jedes Mitglied des Ältestenrates ist zur Ladung berechtigt.

§ 15 Abteilungen

(1)
a. Für die im Verein betriebenen Sportarten können auf Antrag von Mitgliedern vom Präsidiummit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Der Antrag muss von mindestens 10 Mitgliedern schriftlich an den Vorstand gestellt werden.
b. Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsvorständeauf die Dauer von drei Jahren. Der Abteilungsvorstandist besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB und berechtigt, den Verein in den Angelegenheiten der Abteilung zu vertreten. Die Abteilungen können neben dem Abteilungsvorstand weitere Personen, die dem Verein angehören müssen, mit Abteilungsaufgaben betrauen, soweit die Aufgaben nicht vom Verein zentral wahrgenommen werden.

(2) Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend. Das Präsidium ist berechtigt, eine einheitliche Abteilungsordnung vorzugeben.

(3) Die Abteilungen müssen jährlich vor der Delegiertenversammlung eine Abteilungsversammlung durchführen. Die Mitglieder des Präsidiumshaben in den Abteilungsversammlungen Anwesenheits-, Rede- und Antragsrecht. Ein Stimmrecht steht denPräsidiumsmitgliedern nur zu, wenn sie selbst Mitglied der Abteilung sind. Die Niederschriften über sämtliche Abteilungsversammlungen sind dem Präsidiumbinnen 14 Tagen in Kopie zu überlassen.

(4) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. Hinsichtlich der Abteilungskassen steht dem Präsidiumein uneingeschränktes Aufsichts- und Prüfungsrecht zu.

(5) Das Präsidiumist gegenüber den Abteilungen weisungsberechtigt. Insbesondere ist er es berechtigt, den Abteilungen Handlungen zu untersagen, deren Vornahme wirtschaftliche oder steuerliche Nachteile für den Verein oder einzelne Abteilungen zur Folge haben können.

(6) Die Abteilungen können auf Antrag vom Verein Zuschüsse erhalten. Die Höhe der Zuschüsse wird vom Präsidiumbeschlossen. Die Abteilungen sind verpflichtet, sämtliche Mittel ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken zu verwenden. Die Bestimmungen der Finanzordnung des Vereins sind einzuhalten. Die Abteilungensind verpflichtet dem Finanzvorstanddes Vereins quartalsmäßig einen Kassenbericht und eine Bestandsübersicht zur Verfügung zu stellen.

(7) Die Abteilungen sind unselbstständige Untergliederungen des Vereins ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie können nach außen nur im Namen des Gesamtvereins auftreten.

§ 16 Auflösung des Vereines

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Delegiertenversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung muss die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Delegiertenversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

(2) In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

(3) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde Gilching mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

§ 17 Haftung des Vereins

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 18 Datenschutz

(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Daten auf:

Name,

Adresse,

Geburtsort,

Geburtsdatum,

Geschlecht,

Telefonnummer,

E-Mailadresse,

Bankverbindung,

Vereinsbezogene Daten wie

– Eintrittsdatum,

– Ehrungen,

– Ämter,

– Abteilungszugehörigkeit.

Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Sie werden auf dem vereinseigenen Computersystembearbeitet auf das nur die Mitarbeiter der Geschäftsstelle Zugriff haben.

(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3) Als Mitglied eines Verbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den jeweiligen Landesverband sowie dem jeweiligen Sportfachverband zu melden:

– Name,

– Vorname,

– Geburtsdatum,

– Geschlecht,

– Sportartenzugehörigkeit.

Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des Landesverbandes/ Sportfachverband.

(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen das Präsidium gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(5) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

(6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (erheben, erfassen, organisieren, ordnen, speichern, anpassen, verändern, auslesen, abfragen, verwenden, offenlegen, übermitteln, verbreiten, abgleichen, verknüpfen, einschränken, löschen, vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.

Eine anderweitige, über die 9Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(7) Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO), das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

(9) Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

(10) Zur Überwachung der Datenschutzbestimmungen wird vom Präsidium ein Datenschutzbeauftragter bestellt. § 19 Inkrafttreten (1) Die Änderung dieserSatzung wurde bei der Delegiertenversammlung am 11.04.2019 in Gilching beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. (2) Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.

§ 19 Inkrafttreten
(1) Die Änderung dieser Satzung wurde bei der Delegiertenversammlung am 11.04.2019 in Gilching beschlossen
und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.

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